Hochwasserhilfe - Spendenrecht zu den spenden- und steuerrechtlichen Aspekten der derzeit laufenden Hochwasserhilfsmaßnahmen erreichen uns aus dem Mitgliederbereich vermehrt Anfragen. Folgende Fragen sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung: 1.) Gilt für Spenden zugunsten Hochwassergeschädigter das vereinfachte Spendenverfahren? 2.) Gibt es Einschränkungen hinsichtlich des Personenkreises, an den Hochwasserspenden weitergeleitet werden dürfen? 3.) Darf jede Paritätische Mitgliedsorganisation einen Spendenaufruf für Hochwasseropfer starten? 4.) Dürfen gemeinnützige Organisationen anderen gemeinnützigen Organisationen Mittel zum Ausgleich von Hochwasserschäden zur Verfügung stellen? Zu 1.) Gemäß § 50 Absatz 2 Ziffer 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (abgedruckt auf unseren Internetseiten, Fachinformationen) genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophenfällen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder ... bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto ... eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist. Laut Bundesfinanzministerium können die Länder das vereinfachte Spendenverfahren für Spenden zugunsten der Hochwasseropfer für anwendbar erklären (Hinweis auf den Internetseiten des Ministeriums: bundesfinanzministerium.de “Steuerliche Erleichterungen für Hochwasseropfer”)
Ist das vereinfachte Verfahren für anwendbar erklärt worden, so sind ist der Einzahlungsbeleg für Spenden in jeder Höhe ausreichend. Gilt das vereinfachte Verfahren nicht, so sind die üblichen Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Im Zweifelsfalle sind Zuwendungsbestätigungen zu versenden. Zu 2.) Wollen gemeinnützige Organisationen Privatpersonen unterstützen, so ist § 53 Abgabenordnung zu beachten. Bei wirtschaftlichen Hilfen sind die Einkommens- und Vermögensgrenzen in § 53 Nr. 2 von Bedeutung. Diese gelten allerdings nicht bei Hílfen für Menschen, die aus besonderen Gründen, z.B. Naturkatastrophen, in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind (§ 53 Nr. 2 Satz 2 AO). Zu 3.) Gemeinnützige Organisationen dürfen nur ihre satzungsmäßigen Zwecke verfolgen. Ihre Mittel (auch Spendenmittel) dürfen sie nur für Satzungsziele verwenden. Zu den Aufgaben der freien Wohlfahrtspflege gehört auch die Katastrophenhilfe. Eine Organisation, die z.B. die Altenhilfe fördert, kann aber keine Katastrophenhilfe leisten. Ein entsprechender Spendenaufruf durch diese Organisation ist nicht möglich. Zumindest wäre die Ausstellung von Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) nicht erlaubt. Im Bundesfinanzministerium wird aber darüber nachgedacht, durch einen Ausnahmeerlass allen gemeinnützigen Organisationen die Mittelverwendung für Hochwasserhilfe vorübergehend zu erlauben. Wir werden weiterhin mit dem Bundesfinanzministerium im Gespräch bleiben. Der Ausnahmeerlass wird voraussichtlich auf den Internetseiten des Ministeriums veröffentlicht (bundesfinanzministerium.de). Sobald wir Zugang zu dem Erlass haben, werden wir ihn Ihnen übersenden. Auf den Internetseiten des Ministeriums finden Sie weitere steuerliche Informationen zur Hochwasserhilfe. Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesfinanzministerien, insbesondere der vom Hochwasser betroffenen Länder. Zu 4.) Die Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen ist gemäß § 58 Nr. 2 AO erlaubt.
Mit freundlichen Grüßen Michael Goetz Rechtsreferent Recht der Organisationen und Einrichtungen
©2001, Der PARITÄTISCHE
Landesverband Brandenburg e.V. |
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