Spendenquittungen für Hochwasserhilfe

 

Hochwasserhilfe - Spendenrecht         
 

zu den spenden- und steuerrechtlichen Aspekten der derzeit laufenden Hochwasserhilfs­maßnahmen erreichen uns aus dem Mitgliederbereich vermehrt  Anfragen. 

Folgende Fragen sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung: 

1.)     Gilt für Spenden zugunsten Hochwassergeschädigter das vereinfachte Spenden­verfahren?

2.)     Gibt es Einschränkungen hinsichtlich des Personenkreises, an den Hochwasser­spenden weitergeleitet werden dürfen?

3.)     Darf jede Paritätische Mitgliedsorganisation einen Spendenaufruf für Hochwasser­opfer starten?

4.)     Dürfen gemeinnützige Organisationen anderen gemeinnützigen Organisationen Mittel zum Ausgleich von Hochwasserschäden zur Verfügung stellen? 

Zu 1.)

Gemäß § 50 Absatz 2 Ziffer 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (abgedruckt auf unseren Internetseiten, Fachinformationen) genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophenfällen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder ... bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto ... eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist.

Laut Bundesfinanzministerium können die Länder das vereinfachte Spendenverfahren für Spenden zugunsten der Hochwasseropfer für anwendbar erklären (Hinweis auf den Internetseiten des Ministeriums: bundesfinanzministerium.de “Steuerliche Erleichterungen für Hochwasseropfer”) 


Eine Übersicht, welche Länder diese Regelung bereits umgesetzt haben, konnte man uns im Bundesfinanzministerium nicht geben. Im Zweifelsfall sind die Landesfinanzministerien anzusprechen. Rheinland-Pfalz hat die Erlaubnis in der Weise umgesetzt, dass das vereinfachte Verfahren nur für Hochwasserspenden gelten soll, die auf Konten des Landes Sachsen eingehen. Die Landesregelungen sind deshalb genau zu beachten. 

Ist das vereinfachte Verfahren für anwendbar erklärt worden, so sind ist der Einzahlungs­beleg für Spenden in jeder Höhe ausreichend. Gilt das vereinfachte Verfahren nicht, so sind die üblichen Zuwendungsbestätigungen auszustellen.  

Im Zweifelsfalle sind Zuwendungsbestätigungen zu versenden.

Zu 2.)

Wollen gemeinnützige Organisationen Privatpersonen unterstützen, so ist § 53 Abgaben­ordnung zu beachten. Bei wirtschaftlichen Hilfen sind die Einkommens- und Vermögens­grenzen in § 53 Nr. 2 von Bedeutung. Diese gelten allerdings nicht bei Hílfen für Menschen, die aus besonderen Gründen, z.B. Naturkatastrophen,  in eine wirt­schaftliche Notlage geraten sind (§ 53 Nr. 2 Satz 2 AO). 

Zu 3.)

Gemeinnützige Organisationen dürfen nur ihre satzungsmäßigen Zwecke verfolgen. Ihre Mittel (auch Spendenmittel) dürfen sie nur für Satzungsziele verwenden. Zu den Aufgaben der freien Wohlfahrtspflege gehört auch die Katastrophenhilfe. Eine Organisation, die z.B. die Altenhilfe fördert, kann  aber keine Katastrophenhilfe leisten. Ein entsprechender Spendenaufruf durch diese Organisation ist nicht möglich. Zumindest wäre die Ausstellung von Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) nicht erlaubt. Im Bundesfinanz­ministerium wird aber darüber nachgedacht, durch einen Ausnahmeerlass allen gemeinnüt­zigen Organisationen die Mittelverwendung für Hochwasserhilfe vorübergehend zu erlauben. 

Wir werden weiterhin mit dem Bundesfinanzministerium im Gespräch bleiben. Der Ausnah­meerlass  wird voraussichtlich auf den Internetseiten des Ministeriums veröffentlicht (bundesfinanzministerium.de).

Sobald wir Zugang zu dem Erlass haben, werden wir ihn Ihnen übersenden. Auf den Internetseiten des Ministeriums finden Sie weitere steuerliche Informationen zur Hoch­wasserhilfe. Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Landes­finanzministerien, insbesondere der vom Hochwasser betroffenen Länder. 

Zu 4.)

Die Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen ist gemäß § 58 Nr. 2 AO erlaubt.

 

Mit freundlichen Grüßen 

   Michael Goetz

   Rechtsreferent

   Recht der Organisationen und  Einrichtungen

 

 


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[letzte Aktualisierung: 17.09.2003/c.post]

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