![]() |
|
|
Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V. |
|
Informationen für Einelternfamilien
Nr. 3, Mai/Juni 1998
Düsseldorfer Tabelle
Erziehungsgeld läuft ins Leere
Aktuelles Urteil: Keine Mietkaution in Sozialwohnungen
Bücher:
Lebenslage nichtehelicher Kinder
Eine hundertjährige Geschichte des Alleinerziehens
Im Zuge der Kindschaftsrechtsreform sind im Namensrecht einige Änderungen vorgenommen worden, die - wie die gesamte Reform - zum 1.7.98 in Kraft treten werden:
Eheliche Kinder tragen nach wie vor den Ehenamen. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen oder sind unverheiratet, entscheiden sie bei gemeinsamer Sorge auch gemeinsam über den Namen des Kindes. Möglich ist der Name der Mutter oder der des Vaters, ein aus den Namen der Eltern gebildeter Doppelname ist nicht möglich. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht durch Übertragung des Rechts der Namensbestimmung auf einen Elternteil.
Bei nachträglicher Begründung einer gemeinsamen Sorge eröffnet sich die Möglichkeit, den Namen des Kindes neu zu bestimmen, und zwar innerhalb von drei Monaten: Zur Wahl steht der Name der Mutter oder der des Vaters. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muß es sich der Namensgebung anschließen. Ab 14 Jahren kann es die hierfür erforderliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten nur selbst abgeben.
Steht der Mutter das alleinige Sorgerecht zu, trägt das Kind ihren Namen. Wenn die Mutter es wünscht, kann das Kind auch den Namen des nichtsorgeberechtigten Vaters bekommen, wenn dieser zustimmt.
Weiterhin ist eine 'Einbenennung' des Kindes möglich: Geht ein allein sorgeberechtigter Elternteil eine Ehe ein, so kann das Kind auch den Namen des Ehepartners annehmen. Hierzu müssen die Ehepartner eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten abgeben. Auch ist es möglich, den Ehenamen dem bisherigen Namen des Kindes voranzustellen oder anzuhängen. Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils, wenn das Kind bisher dessen Namen führte. Diese Einwilligung kann aber durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Auch hier ist, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, seine Einwilligung in die Namensänderung notwendig. Mit jeder Wiederheirat ist eine erneute Einbenennung möglich.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, wie die Rechtsprechung die Interessen des Kindes an der Namensgebung bewertet. In den überwiegenden Fällen wollen Kinder ihren Namen dann ändern, wenn nach einer Scheidung die alleinsorgeberechtige Mutter ihren Geburtsnamen wieder annimmt, oder wenn die alleinsorgeberechtigte Mutter wieder heiratet und als neuen Familiennamen den des Ehemannes annimmt. In der Regel bedarf es der Zustimmung des früheren Ehemannes, wenn die Kinder dessen Namen ablegen wollen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 13.12.1995 (6 C 6.94) von einem aus den Persönlichkeitsrechten des Kindes abgeleiteten Interesse an einer Namensgleichheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil aus. Dieses Interesse des Kindes ist immer zu berücksichtigen, wenn nicht andere gewichtigte Belange vorgehen. Als Beispiel wird aufgeführt, daß in problematischen Sorgerechtsfällen etwa die Namensänderung instrumentalisiert werden könnte, um die Beziehung des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil zu unterbinden.
Im Falle einer Wiederheirat ist eine Namensänderung im Sinne des Kindeswohls regelmäßig zuzustimmen, wenn in der Stieffamilie noch Stiefgeschwister oder Halbgeschwister leben. So soll gewährleistet werden, daß sich alle zu einer Familie gehörig fühlen.
Bei Kindern über 14 Jahre werden die Persönlichkeitsrechte noch höher bewertet. Außerdem bestehe bei älteren Kindern in den meisten Fällen nicht die Sorge, mit der Namensänderung könne der leibliche Vater aus dem Bewußtsein des Kindes verdrängt werden.
Grundsätzlich ist bei einer Entscheidung über eine Namensänderung von Kindern immer der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen.
Gabriele Scheffler
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Pünktlich mit In-Kraft-Treten des Kindesunterhaltsgesetzes zum 1. Juli 1998 wird auch die Düsseldorfer Tabelle neu gefaßt. Angeblich war dies aufgrund der Gesetzesänderung notwendig, so die obersten LandesrichterInnen. Um in einer der Gehaltsstufen die Beträge, die das 1,5-fache des Regelbetrags ausmachen, zu finden, mußten aus den neun Gehaltsstufen zwölf werden. War das wirklich nötig? Hätte man die Beträge insgesamt - bis auf den Regelbetrag, der ja gesetzlich festgeschrieben ist - um 9,- DM erhöht, würde man das 1,5-fache des Regelbetrags in Stufe 6 der alten Tabelle finden und hätte die bestehenden Gehaltsstufen beibehalten können.
Jedoch: Durch die stärkere Unterteilung der Gehaltsstufen soll - laut OLG Düsseldorf - eine gerechtere Beurteilung der einzelnen Fälle ermöglicht werden. In Einzelfällen können sich Erhöhungen bis zu acht Prozent ergeben, so die offizielle Darstellung. Was wohlweislich verschwiegen wird: Es ergeben sich auch Abschläge von bis zu acht Prozent. Vielen Kindern wird durch die Neufassung noch weniger an Unterhalt zur Verfügung stehen als bisher. So wird in Zukunft etwa ein unter sechsjähriges Kind, dessen Vater 4.250 DM netto verdient, nicht wie bisher 515 DM, sondern nur 471 DM bekommen. Alle Kinder, die sich an den unteren Grenzen der alten Gehaltsstufen befinden, rutschen quasi eine Stufe tiefer und müssen Einbußen in Kauf nehmen. Dies gilt zwar nur für die Neutitulierungen (Altfälle sind nicht betroffen), bedeutet aber eine Verschlechterung der ohnehin engen finanziellen Situation für viele Kinder, die nach dem 1. Juli 1998 geboren werden.
Eine weitere Auswirkung, die sich nachteilig auf die Unterhaltssicherung von Kindern auswirken wird, ist das Engerwerden der einzelnen Gehaltsstufen: Durch die Steigerung von neun auf zwölf Stufen werden die DM-Spannen enger, so daß es zu mehr Streitfällen über die Eingruppierung bzw. die Geltendmachung von Schulden, Werbungskosten etc. kommen wird.
Jutta Puls, die Vorsitzende der Unterhaltskommission, beklagt in der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf die schlechte Zahlungsmoral der Väter, aus der die hohe Sozialhilfeabhängigkeit von Kindern resultiere. Wie ist das mit diesem Machwerk zu vereinbaren?
Gabriele Scheffler
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Erwerbsbeteiligung von Müttern und Kinderbetreuung in Ost und West
Außerhäusliche Erwerbsarbeit ist und war für fast alle Frauen in Ostdeutschland und für viele in Westdeutschland ein fester Bestandteil ihres Lebenslaufes. Und trotzdem unterbricht anders als bei Männern jede zweite erwerbstätige Frau ihre Berufstätigkeit wegen familialen Aufgaben, hauptsächlich wegen der Betreuung von Kindern. Die Einführung des Erziehungsurlaubs führte dazu, daß die Erwerbstätigkeit von ost- und westdeutschen Frauen im Alter von 25 bis 35 Jahren zurückging. Obwohl die meisten der Frauen den Ausstieg wegen der Kinderbetreuung nur als vorübergehend ansehen, hängt die tatsächliche Realisierung des Wiedereinstiegs sehr von der Struktur des Arbeitsmarktes und den Möglichkeiten der Kinderbetreuung ab. Vor allem im Osten ist aufgrund der schlechteren Arbeitsmarktsituation der Wiedereinstieg schwierig. Im Jahr 1995 waren 59 Prozent der westdeutschen und 63 Prozent der ostdeutschen Frauen erwerbstätig, wobei der Anteil der teilzeitbeschäftigten Frauen in Westdeutschland mit 40 Prozent doppelt so hoch ist als der im Osten. Neben den unterschiedlichen Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit beeinflußten aber auch die in Ost und West traditionell anderen Kinderbetreuungsangebote die Erwerbsorientierung, Beschäftigungsmöglichkeiten und den Beschäftigungsumfang mit Kindern.
Zwei 1995 durchgeführte Studien des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit (IAB) zeigen zum einen das große Bedürfnis von Müttern nach der Gleichzeitigkeit von Familie und Beruf, die Knackpunkte, die das verhindern bzw. erschweren und die unterschiedliche Situation von ost- und westdeutschen Frauen. In beiden dargestellten Untersuchungen wird leider nicht zwischen Frauen mit Partnern und Alleinerziehenden unterschieden. Die sich aus den Untersuchungen ergebenden Lösungsansätze, spiegeln sich jedoch in den Forderungen des VAMV zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf wieder.
Fast alle anspruchsberechtigten Frauen nahmen 1995 Erziehungsurlaub in Anspruch, davon drei Viertel in voller Länge. Im Osten sind sich die Mütter den schwierigen Bedingungen für den Wiedereinstieg nach einem längeren Ausstieg bewußter und kehren früher aus dem Erziehungsurlaub zur Erwerbstätigkeit zurück. Sie arbeiten dabei häufiger auf einem Vollarbeitsplatz, müssen jedoch öfter als westdeutsche Frauen einen längeren Arbeitsweg und höhere Arbeitsbelastungen nach dem Wiedereinstieg auf sich nehmen. Aufgrund des angespannten Arbeitsmarktes in den neuen Bundesländern war 1995 ein Viertel der ostdeutschen Frauen, die zwischen 1990 und 1992 ihre Berufstätigkeit wegen Kinderbetreuung unterbrochen haben, anschließend arbeitsuchend bzw. arbeitslos. Die finanzielle Notwendigkeit der (Voll)Erwerbstätigkeit ist im Osten weitaus größer als im Westen, wo Wünsche nach der Verwirklichung und Freude am Beruf im Vordergrund stehen. Obwohl die Weiterbeschäftigungsgarantie im Westen überwiegend eingelöst werden konnte, wechselten dennoch vier von zehn westdeutschen Frauen nach dem Erziehungsurlaub ihre Arbeitsstelle. Der Hauptgrund für den Wechsel liegt in Problemen der Vereinbarkeit mit der alten Tätigkeit (Arbeitszeit, Kinderbetreuung).
Die Studie ergab weiterhin, daß ein Drittel der west- und ostdeutschen Frauen den Erziehungsurlaub mit ihrem Partner teilen würden, wenn dadurch keine finanziellen Einbußen entstehen würden. Etwa die Hälfte der Väter in Ost- und Westdeutschland fänden es laut einer neueren Umfrage auch in der eigenen Familie gut, wenn der Vater Erziehungsurlaub in Anspruch nähme. Diese Untersuchungsergebnisse unterstützen erneut die VAMV-Forderungen nach einer verbindlichen Aufteilung des Erziehungsurlaubs in Zwei-Elternfamilien und der finanziellen Absicherung des Erziehungsurlaubs durch eine steuerpflichtige Lohnersatzleistung. Diese Neuregelungen könnten nicht nur die Beteiligung von Vätern an der Kinderbetreuung und - erziehung fördern, sondern auch zur besseren Integration von Frauen im Beruf beitragen und die Unterbrechung aus familiären Gründen für beide Elternteile selbstverständlicher erscheinen lassen.
Eine Untersuchung des IAB zur Erwerbsbeteiligung und Kinderbetreuung zeigt deutlich den großen Wunsch von Müttern nach der Gleichzeitigkeit von Familie und Beruf und die Abhängigkeit von der Kinderbetreuungssituation. Die Erwerbsorientierung ist vor allem ist Osten sehr hoch, wo sieben von zehn Frauen mit Kleinkindern unter vier Jahren 1995 Vollzeit beschäftigt waren. Im Westen beschränken sich hingegen viele Mütter auf Teilzeitstellen. Der Grund hierfür liegt unter anderem an der Angebotsstruktur der institutionellen Kinderbetreuung. Dieser Trend der Erwerbsbeteiligung von ost- und westdeutschen Müttern setzt sich im Kindergartenalter fort. Von allen westdeutschen Frauen mit Kindergartenkindern, war die Hälfte weder erwerbstätig noch arbeitsuchend. Der überwiegende Teil wäre aber grundsätzlich gerne berufstätig. Anders in Ostdeutschland wo fast alle Frauen mit Kindergartenkindern erwerbstätig sind (nur 4 Prozent nicht erwerbstätig und nicht arbeitsuchend) und zwar zwei Drittel Vollzeit (West: ein Viertel). West- und Ostdeutsche Frauen mit Schulkindern sind ungefähr gleich häufig erwerbstätig, aber zwei Drittel der westdeutschen Frauen nur Teilzeit.
Wie wichtig, ein bedarfsgerechtes Angebot an Kinderbetreuungseinrichtungen sowohl für Klein- und Kindergartenkinder als auch für Schulkinder ist, drückt sich an der hohen Bereitschaft von ost- und westdeutschen Müttern aus, mehr Kosten für die Betreuung ihrer Kinder zu tragen. Und dabei sind die anfallenden Kinderbetreuungskosten jetzt schon sehr hoch, vor allem für ostdeutsche Kinder im Kleinkind- und Kindergartenalter. Denn die monatliche finanzielle Belastung durch Kinderbetreuungskosten liegt bei über einem Drittel der berufstätigen ostdeutschen Mütter mit Kleinkindern über 200 DM. Hingegen hatte nur ein Zehntel der westdeutschen Mütter so hohe Ausgaben. Auch knapp jede zweite ostdeutsche Familie mit nicht berufstätiger Mutter hatte diese Ausgaben für ihre Kleinkinder (West: 27 Prozent). Im Kindergartenalter fielen für knapp ein Viertel der westdeutschen und ein Drittel der ostdeutschen erwerbstätigen Frauen monatliche Betreuungskosten von mehr als 200 DM an. Die Kosten für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern nehmen zwar deutlich ab, die hohe Inanspruchnahme von Hortplätzen im Osten führt jedoch weiterhin bei vier von zehn Familien zu finanziellen Belastungen, aber meist unter 200 DM.
Auf die Frage, welche Verbesserungen wesentlich helfen könnten, die Organisation und Belastung ihres Alltags zu erleichtern, äußerte etwa jede dritte westdeutsche erwerbstätige Frau, den Wunsch nach einer Betreuung ihrer Kleinkinder im Betrieb bzw. ganztägig vor Ort. Auch bei den Kindergartenkindern wird, neben dem Wunsch nach gleich gewichtigerer Arbeitszeitverteilung beider Partner, der Wunsch nach längeren und durchgehenden Öffnungszeiten der Kindergärten deutlich. Jeder vierten westdeutschen Frau würden verlängerte Kindergartenzeiten, insbesondere auch in den Ferien und mit Mittagsbetreuung, persönlich wesentlich helfen, ihren Alltag besser zu organisieren und zu entlasten. Auch bei schulpflichtigen Kindern ist der Bedarf nach ganztägiger Betreuung sehr hoch. Jede dritte erwerbstätige westdeutsche Frau äußerte den Wunsch nach einer Nachmittagsbetreuung ihrer Kinder in der Schule. Aufgrund der wesentlich besseren ganztägigen Kinderbetreuungsstruktur in den neuen Bundesländern, überwiegt bei ostdeutschen Müttern der Wunsch nach flexibleren Arbeitszeiten und einem höheren Angebot an Teilzeittätigkeiten, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern. 19 Prozent der Mütter schulpflichtiger Kinder in Ostdeutschland nahmen aber in Kauf oder mußten in Kauf nehmen, daß sich niemand um die Jugendlichen kümmert.
Quelle: Gerhard Engelbrech: "Erziehungsurlaub - und was dann?" (IAB Kurzbericht Nr.8/97); Gerhard Engelbrech, Maria Jungkunst: "Erwerbsbeteiligung von Frauen und Kinderbetreuung in ost- und westdeutschen Familien." (IAB werkstattbericht Nr. 2/98)
Zu bestellen beim: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Regensburger Str. 104, 90327 Nürnberg
Michaela Schier
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Die Bedeutung des Erziehungsgeldes nimmt weiter ab
Dies zeigt die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion vom 5.2.1998. Die seit 1986 unveränderten Einkommensgrenzen verbunden mit der Neuregelung des einkommensabhängigen Bezugs von Erziehungsgeld seit 1993 haben es mit sich gebracht, daß heute nur noch vier von 10 Familien das volle Erziehungsgeld von 600 DM erhalten. Vor zehn Jahren waren es noch 9 von 10 Familien.
Während beinahe alle Erziehungsgeldberechtigten in den ersten 6 Monaten den vollen Betrag erhalten und nur sehr wenige Familien über der, in den ersten Monaten gültigen Einkommensgrenze von 100 000 DM bei Verheirateten und 75 000 DM bei Alleinerziehenden liegen, erhielten 1996 nur knapp 59 Prozent den vollen Betrag auch nach dem 7. Lebensmonat ihres Kindes. Jede siebte Erziehungsgeld beziehende Familie erhielt ab diesem Zeitpunkt nur mehr zwischen 200 und 400 DM, jede zehnte Familie sogar unter 200 DM monatlich, weil sie über den Einkommensgrenzen von 29 400 DM für Verheiratete bzw. von 23 700 DM für Alleinerziehende mit einem Kind liegen.
Immer noch sind es fast ausschließlich Mütter und nur 1,8 Prozent Väter, die Erziehungsgeld beziehen. Fast ein Viertel der ErziehungsgeldempfängerInnen geht während ihres Erziehungsurlaubs einer Teilzeitbeschäftigung nach. Beinahe jede/r 10. ErziehungsgeldempfängerIn war 1996 alleinerziehend, jede/r 13. lebte in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Somit bezogen über 70 Prozent der Alleinerziehenden mit einem Kind unter drei Jahren 1996 Erziehungsgeld. Wie hoch der Anteil der Alleinerziehenden ist, die auch nach den ersten sechs Monaten den vollen Betrag von 600 DM erhalten, wurde statistisch nicht erfaßt.
Michaela Schier
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Auf Ämter zu schimpfen ist en vogue - der VAMV aber beteiligt sich nicht an pauschaler Kritik. Denn wir stehen auf dem Standpunkt: Funktionierende Behörden sind wichtig für das Allgemeinwohl. Im Zweifelsfall schützen soziale Institutionen eher die Schwächeren als daß sie ihnen schaden. Zum Beispiel gäbe es ohne funktionierende Sozialämter keine Sozialhilfe; das wollen wir immer im Auge behalten, wenn wir die Sozialhilfepraxis kritisieren.
Diese Haltung unterscheidet den VAMV auch von den Väterverbänden, die gerne Haßtiraden gegen Sachbearbeiterinnen und Sozialpädagogen in Jugendämtern loslassen.
Aber den VAMV erreichen täglich Beschwerdebriefe und Lebensberichte - viele wegen Unterhaltsproblemen. Eigentlich sollten die Jugendämter die Verbündeten alleinerzogener Kinder sein - in ihrer Funktion als Unterhaltsvorschußkasse und als Unterhaltsbeistand. Tatsächlich fühlen sich aber viele alleinerzogene Mütter von den Jugendämtern verlassen.
Da ist zum Beispiel Valentina Heimann.
Ihr siebzehnjähriger Sohn Johannes ist nichtehelich - der Vater zahlt einigermaßen regelmäßig. Allerdings hat er schon angedroht, kein Studium zu finanzieren. Johannes hat vom Jugendamt die Auskunft bekommen, daß er keine Hilfe beim Eintreiben des Unterhalts nach dem Abitur erwarten darf. Schließlich sei er dann volljährig. - Daß das falsch ist, müßten eigentlich auch die Sachbearbeiter im Jugendamt wissen. Selbstverständlich gibt es ein allgemeines Recht auf Hilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz bis zum 27. Lebensjahr. Und in diesem Fall, wo ja jahrelang eine Amtspflegschaft bestand, kann vom Jugendamt erwartet werden, daß es sich wenigstens zu Beginn der Ausbildung um die Erneuerung und Erhöhung des Unterhaltstitels bemüht - allein schon im Sinne der Vorbeugung vor Verarmung des jungen Mannes.
Valentinas vierzehnjährige Tochter Raffaela stammt aus einer späteren Ehe. Seit Jahren zahlt der geschiedene Vater den Unterhalt nur lückenhaft. Und das Jugendamt kümmert sich kaum. Immer wieder muß die Mutter das Jugendamt ermahnen, im Sinne des Kindes aktiv zu werden:
Ähnliche Fälle kommen beim gleichen Jugendamt häufiger vor. Inzwischen wurde leider auch die gesetzliche Grundlage geändert; so daß das kinderschädigende Verfahren legal wurde. Aber die schlampige Informationspraxis des Amtes, die verspätete Bearbeitung - die ist nicht zu entschuldigen.
Carola Schewe
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Aktuelles Urteil: Keine Mietkaution für Sozialwohnungen
MieterInnen von Sozialwohnungen können ihre Kaution zurückfordern, so das Landgericht Hannover in seinem aktuellen Urteil (AZ 16 S 7/97). Weil in öffentlich geförderten Wohnungen die Kaution schon mit zwei Prozent eingerechnet ist, darf der Vermieter sie nicht noch einmal per Mietvertrag einfordern. Das Urteil bezieht sich nur auf die Mietsicherheit, nicht auf Zahlungen für Schönheitsreparaturen oder Schäden. Deshalb sollten alle MieterInnen in Sozialwohnungen jetzt ihre Mietverträge danach überprüfen, ob es dort eine Klausel gibt, nach der zur Absicherung jeglicher Ansprüche der Mieter eine Kaution von drei Monatsmieten zu bezahlen ist. Diese Klausel ist nach diesem Urteil unwirksam.
Kirsten Samulat
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
L.A. Vaskovics, H. Rost, M. Rupp, Lebenslage nichtehelicher Kinder. Rechtstatsächliche Untersuchung zu Lebenslagen und Entwicklungsverläufen nichtehelicher Kinder, im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, Köln 1997
Die Autoren untersuchen in Form einer standardisierten Befragung 1.500 sorgeberechtigte Mütter mit Kindern bis 12 Jahren. Ergänzend wurden 475 Väter dieser nichtehelichen Kinder befragt. Ziel der Untersuchung ist es, die Lebensbedingungen, unter denen nichteheliche Kinder aufwachsen, differenziert zu beschreiben und zu analysieren.
Die Ergebnisse liefern leider größtenteils keine Neuigkeiten: nichteheliche Kinder sind überproportional von Armut und Sozialhilfe betroffen, leben in beengteren Wohnverhältnissen und haben Probleme mit Unterhaltszahlungen. Durchgängig zeichnen sich die Interpretationen der Autoren aus durch Traditionslastigkeit: Wenn Frauen, die in nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben, genauso unzufrieden sind wie alleinerziehende Frauen, so liegt das ihrer Meinung nach daran, daß Alleinerziehende im Laufe der Zeit ihr Anspruchsniveau zurückgeschraubt haben und so ganz einfach geringere Erwartungen haben als Frauen in Partnerschaften. Die Interpretationsmöglichkeit, daß ein Partner so wenig Unterstützung bringt, daß sich Frauen mit Partner genauso alleine fühlen wie Frauen ohne, ziehen die Autoren nicht in Betracht. Auch die Tatsache, daß Väter, die mit einer neuen Partnerin zusammenleben, kaum noch Kontakt zu ihren nichehelichen Kindern haben, wird nicht krititsch hinterfragt. Hier ist für die Autoren das konfliktreiche Verhältnis zur Mutter schuld am mangelnden Interesse der Väter für ihre Kinder. Wenn diese Väter mit neuer Bindung und neuen Kindern das stärkste Belastungsempfinden über ihre Unterhaltspflichten gegenüber den nichtehelichen Kindern äußern, paßt das in ein Väterbild, das sich durch unterhaltsrechtliche und emotionale Ignoranz auszeichnet und dem die Autoren offensichtlich mit Scheuklappen begegnen.
Nicht nur die Interpretationen bleiben an einer konservativen, väterfreundlichen Familienvorstellung haften, auch die sprachliche Unterscheidung zwischen vollständigen und unvollständigen Familien beinhaltet eine Stigmatisierung, die wissenschaftliche Terminologie sich nicht mehr erlauben sollte.
Schade ist, daß die Autoren die ‚Lebenslage nichtehelicher Kinder' nur über die berufliche und ökonomische Situation, den Bildungsstand und die Wohnungsgröße beschreiben. Was fehlt, ist wie Mütter und Kinder ihre Situation begreifen und mit ihr umgehen. Interessant wäre insbesondere die Sicht der Kinder gewesen, d. h. die Frage, wie nichteheliche Kinder ihre ‚Lebenslage' bewerten. Diese Aspekte kommen in dieser Untersuchung nicht vor. Und so bleibt es meiner Meinung nach bei einem Zahlenwerk, das über das Leben nichtehelicher Kinder zu wenig aussagt.
Gabriele Scheffler
Sabine Hering: Makel, Mühsal, Privileg? Eine hundertjährige Geschichte des Alleinerziehens, dipa-Verlag
Mit ihrem Buch ist der Autorin ein sensibler Blick in die vergangenen hundert Jahre gelungen - hinsichtlich des Lebens und Leidens, aber auch der Hoffnungen und Wünsche von Alleinerziehenden und ihren Kindern. Akribisch sucht sie nach den Tabus in der Gesellschaft, nennt die Diskriminierung beim Namen. Hering zeigt auf, daß die Staatsmacht im Kaiserreich das Problem der Alleinerziehenden auf ihre Weise löst, etwa, indem sie der Gebärenden das Kind sofort nach der Geburt wegnimmt. Oder der moralische Druck auf die Mutter ist derart groß, daß sie ihr Kind umbringt, um sich und das Kind vom Nachweis der Schande, Sünde und der "sexuellen Ausschweifung" zu befreien. Oft nehmen sich die Schwangeren auch selbst das Leben. Wir können die Not der Mütter heute kaum nachvollziehen, wenn sie ihr Neugeborenes in die Drehlade eines Findelhauses legten oder es im Wasser ertränkten. Sie hatten keine Hilfe zu erwarten, weder finanzielle noch moralische Unterstützung. Aber für die Weltkriege werden Soldaten gebraucht, der Staat macht sich Gedanken über Säuglingssterblichkeit und Hygiene. Auch stehen neue moralische Fragen im Raum: Erkennt der Vater das Kind an? Hat er ein Verfügungsrecht? Kann das Kind ihn beerben? Die elterliche Gewalt bleibt beim Vater, auch nach einer Trennung und Scheidung von der Mutter des Kindes. Alles, was sie im Interesse der Kinder durchsetzen möchte, muss sie vor Gericht tun. Dort muss sie auch ihre "erzieherische Tüchtigkeit" beweisen - es wäre heute das "Wohl des Kindes". Die "Errungenschaften" der Reform des Nichtehelichenrechts 1969, des Ehe- und Familienrechts 1975 und nicht zuletzt der Reform des Kindschaftsrechts 1997 sind nach Hering nur ein Zeichen für den Emanzipationsstatus der Frau. Denn unter kapitalistischen Bedingungen erringen Frauen immer nur soviel Gleichberechtigung, wie ökonomisch notwendig ist. Es liegt nicht zuletzt an den Alleinerziehenden selbst, diese Notwendigkeit durch stetige Forderungen und beharrlichen Einsatz zu erhöhen.
Sabine Hering, langjährige Mitarbeiterin des Archivs der deutschen Frauenbewegung in Kassel, lehrt seit 1993 an der Universitäts-Gesamthochschule in Siegen.
Patricia Kermer
LV Rheinland-Pfalz
Zurück zum Inhaltsverzeichnis