Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V.

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Das neue Kindschaftsrecht tritt zum 1. Juli 1998 in Kraft!

Lesen Sie hier unsere Informationen über die Neuregelungen und ihre Auswirkungen:

 

Kindschaftsrecht: Aktuelle Urteile in Zusammenhang mit den geplanten Gesetzesvorhaben

 

Sorgerecht

Grundsätzliche Kriterien der Rechtsprechung für Sorgerechtsentscheidungen sind das Förderungsprinzip, demzufolge derjenige Elternteil das Sorgerecht erhalten soll, "der nach seiner Persönlichkeit, seiner Beziehung zum Kind und nach den äußeren Verhältnissen am ehesten in der Lage erscheint, das Kind zu betreuen und seine seelische und geistige Entwicklung zu begünstigen" (OLG Brandenburg, 10 UF 151/95), der Grundsatz der Kontinuität der Kindesentwicklung, die Bindungen des Kindes an die Eltern und Wille und Neigungen des Kindes.

Aktuelle Oberlandesgerichtsurteile zum Sorgerecht üben Zurückhaltung gegenüber der gemeinsamen Sorge. In der Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die Zuteilung dieser Sorgeform, "daß die Eltern den Willen haben, die gemeinsame Verantwortung trotz ihrer Trennung weiterhin zu tragen" (OLG Bamberg, 7 UF 223/94). Ist dieses nicht gegeben, besteht die Gefahr, "daß sich die persönlichen Differenzen und Auseinandersetzungen der Parteien in einer dem Wohle des Kindes abträglichen Weise in Fragen des Sorgerechts fortsetzen und eine verantwortungsbewußte gemeinsame Wahrnehmung des Sorgerechts nicht zulassen" (OLG Brandenburg, a.a.O.). Eine realistische Einschätzung, die am Kindeswohl orientiert ist und im Regierungsentwurf leider nicht zu finden ist. Das Kindeswohl gebietet es - nach Meinung der Rechtsprechung und für alle, die sich für Kinderrechte einsetzen leicht nachvollziehbar - "das betroffene Kind möglichst weitgehend von dem Trennungszerwürfnis der Eltern fernzuhalten" (OLG Hamm, 8 UF 435/96). Die ablehnende Haltung eines Elternteils, mit dem anderen die Verantwortung für das Kind zu teilen, verbietet die Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts. Nach herrschender Meinung von Oberlandesgerichten, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht ist die unabdingbare Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge ein übereinstimmender Elternvorschlag (OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 1168; BGH, FamRZ 1993, 314; BVerfG, FamRZ 1982, 1179; OLG Bamberg, FamRZ 1995, 1509; OLG Hamm, 5 UF 153/95). Diese Position, auch vom VAMV massiv eingefordert, konnte sich bisher im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen. Der Änderungsvorschlag des Bundesrates, die Eltern im Scheidungstermin zur Frage des Sorgerechts anzuhören und Hinweise auf Beratungsstellen zu geben, reicht nicht aus, da dieser Termin meist zu spät ist.

Vaterschaftsfeststellung

Der Entwurf des Kindschaftsrechtsreformgesetz sieht für den Fall der Nichtnennung des Kindesvaters durch die ledige Mutter die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung vor. Auch hier befindet sich der Regierungsentwurf nicht in Einklang mit der Rechtsprechung.

Hat das Jugendamt die Pflegschaft für ein nichteheliches Kind, wird von Amts wegen von der Mutter Auskunft über den Namen des Kindesvaters verlangt. Bei einem minderjährigen Kind, vertreten durch einen Amtspfleger, steht das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung jedoch hinter dem grundrechtlich geschützten Interesse der Mutter zurück. Würde die Mutter zur Auskunft gezwungen, "würde ihr auf diese Weise die Möglichkeit genommen, über - für sie sehr wesentliche - Bereiche ihres persönlichen Lebens selbst zu entscheiden" (AmtsG Rastatt, 1 C 597/94). Dem klagenden Kind steht deshalb ein Anspruch gegen die Mutter, den Namen des Vaters zu nennen, nicht zu (OLG Zweibrücken, 7 U 182/89; LG Essen, 13 T 119/93).

Der Gesetzentwurf zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuregelung des Rechts der Beistandschaft ist unglaubwürdig, wenn die Mütter zwar aus der Kontrolle der Amtspflegschaft entlassen, aber durch die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung doch wieder an die lange Leine genommen werden.

Umgangsrecht

Nach der jetzigen Rechtslage hängt das Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters davon ab, ob es die Mutter gewährt (§ 1711 BGB). Dient ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes, kann das Vormundschaftsgericht dem Vater ein Umgangsrecht zugestehen. Nach einer Scheidung erhält der nichtsorgeberechtigte Elternteil die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind (§ 1634 BGB).

In der Rechtsprechung stehen sich die Personensorge und die Befugnis zum persönlichen Umgang als selbständige, einander beschränkende Rechte gegenüber, die Wohlverhaltensklausel soll hier beruhigend wirken. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll - auch laut Bundesgerichtshof (BGH, FamRZ, 1994, 158) -, die Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln.

Die Rechtsprechung zeigt zum einen, wie hochstrittig umgangsrechtliche Prozesse geführt werden, zum anderen, wie unterschiedlich geurteilt wird, meist in Abhängigkeit von pädagogischen Implikationen. So geht die eine Seite davon aus, "daß der Umgang mit dem Vater regelmäßig dem Wohl auch des nichtehelichen Kindes dient, weil ihm dieser Kontakt eine möglichst normale Entwicklung bietet und sein Selbstverständnis hinsichtlich seiner Person und Herkunft erleichtert" (LG Offenburg, 4 T 21/95) und verhängt Zwangsgeld, um die ablehnende Haltung der Sorgeberechtigten zu beugen. Das OLG Hamm geht in einem Urteil sogar soweit, eine Pflegschaft zur Durchsetzung eines 'behüteten' Umgangsrechts bei ablehnender Haltung des sorgeberechtigten Elternteils (u.a. wegen des Verdachts sexuell gefärbten Verhaltens) anzuordnen (12 UF 85/94).

Die andere Seite hat dagegen Bedenken, insbesondere im Interesse des Kindes: "Wenn die im Zusammenhang mit dem Zerbrechen der Ehe üblichen Spannungen zwischen den Eltern nach Trennung oder Scheidung erheblich sind und anhalten, können sie, weil sie sich nachteilig auf das Kind und dessen Entwicklung auswirken, den Ausschluß des Umgangs auf Zeit rechtfertigen" (Peschel-Gutzeit, Immer wiederkehrende Probleme des Umgangsrechts, in: Familie, Partnerschaft, Recht, 4/95, S. 85). Das LG Köln schließt den Umgang mit dem leiblichen Vater, der über mehrere Jahre Kontakt zu seinem Kind hatte, aus, da das Kindes mit einem Stiefvater zusammenlebt und einem ungestörten Aufwachsen in der Familie der Vorrang gebührt. In dieser Konstellation würde die Existenz eines zweiten, wenn auch biologischen Vaters stören (1 T 657/94).

Eindeutig sind die Urteile in Bezug auf eine ablehnende Haltung des Kindes, das ein bestimmtes Alter erreicht hat (ca. 10 Jahre): der Wille des Kindes ist bei Umgangsentscheidungen zu berücksichtigen in Form eines zeitweiligen oder dauerhaften Ausschlusses der Umgangsbefugnis des Nicht-Sorgeberechtigten (OLG Thüringen, 7 UF 73/91; OLG Hamm, 2 UF 174/95; OLG Bamberg, FamRZ 1994, 1276).

Im Kindschaftsrechtsreformentwurf wird der Umgang mit beiden Elternteilen grundsätzlich als zum Wohl des Kindes eingestuft. Damit soll klargestellt werden, daß eine Vereitelung des Umgangs auch Anlaß für gerichtliche Maßnahmen bis zum Entzug der elterlichen Sorge sein kann. Auch die Anspruchsgrundlage wurde geändert: "Jeder Elternteil hat das Recht auf Umgang mit dem Kind" (§ 1684, 1 RegE). Nichteheliche Väter, die ein Umgangsrecht jetzt einklagen müssen, wird es ihnen von der Mutter des Kindes nicht zugestanden, werden in ihrer Rechtsposition erheblich bessergestellt, die sorgeberechtigte Mutter wird quasi keinen Einfluß mehr auf den Umgang ihres Kindes haben. Das Familiengericht kann, muß aber nicht den Umgang regeln.

Der Gesetzesentwurf weicht von der Rechtsprechung in drei fundamentalen Punkten ab:

Gabriele Scheffler

Quelle: Informationen für Einelternfamilien, Nr. 1/97

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Kindschaftsrecht verabschiedet - die wichtigsten Änderungen

Der deutsche Bundestag hat am 25. September 1997 das Kindschaftsrechtsreformgesetz und das Beistandschaftsge-setz verabschiedet.

Das Beistandschaftsgesetz sieht die seit langem überfällige Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft vor. Statt dessen wird es in Zukunft eine freiwillige Beistandschaft geben. Per Antrag können dann alle Alleinsorgeberechtigen (also sowohl nicht verheiratete Mütter/Väter als auch geschiedene Mütter/Väter, sofern sie das alleinige Sorgerecht haben) das Jugendamt um Unterstützung in Fragen der Vaterschaftsfeststellung und/oder der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bitten. Auf schriftliches Verlangen hin wird die Beistandschaft wieder aufgehoben. Obwohl das Jugendamt im Rahmen der Beistandschaft gesetzlicher Vertreter des Kindes wird, wird das Sorgerecht nicht eingeschränkt.

Das Beistandschaftsgesetz tritt zum 1.Juli 1998 in Kraft. Mütter, die eine gesetzliche Amtspflegschaft für ihr Kind haben, werden von den Jugendämtern vor In-Kraft-treten schriftlich über die Gesetzesänderung informiert und können sich entscheiden ob und in welchem Umfang sie eine Beistandschaft einrichten möchten. Zum 31. Dezember 1998 enden alle bis dahin noch bestehenden Amtspflegschaften automatisch. Mit dem neuen Beistandschaftsgesetz wird eine langjährige VAMV-Forderung endlich umgesetzt.

Das Kindschaftsrechtsreformgesetz ist mit den Änderungsvorschlägen des Rechtsausschusses verabschiedet worden und tritt ebenfalls am 1. Juli 1998 in Kraft. Bei der Sorgerechtsregelung nach Scheidung ist es beim Antragsmodell geblieben: Will ein Elternteil abweichend von der automatisch beibehaltenen gemeinsame Sorge die alleinige Sorge ausüben, muß er/sie einen Antrag stellen. Das Familiengericht gibt dem Antrag statt, sofern der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, daß die Alleinsorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hat ein Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet, kann es der Übertragung der Alleinsorge widersprechen.

Üben Eltern die Sorge gemeinsam aus, müssen sie Entscheidungen über Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, gemeinsam treffen. Angelegenheiten des täglichen Lebens, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, trifft der Elternteil alleine, bei dem sich das Kind aufhält. Verfahrensrechtlich muß im Scheidungsantrag erwähnt werden, daß minderjährige Kinder vorhanden sind. Die Richterin/der Richter muß in diesem Fall die Eltern zur Sorge anhören und sie auf Beratungsmöglichkeiten hinweisen. Außerdem besteht die Möglichkeit, einem minderjährigen Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn die Gefahr besteht, daß die Interessen des Kindes gefährdet sind.

Auch nicht verheiratete Eltern können künftig die Sorge gemeinsam ausüben. Hierzu müssen sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Ansonsten bleibt es bei der Alleinsorge der Mutter.

Beim Umgangsrecht wird in Zukunft die Position des Kindes gestärkt. Das Kind hat ein eigenes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Kommt ein Elternteil den Umgangswünschen des Kindes nicht nach, hat es einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt, das hier bei der Vermittlung von Kontakten helfen soll.

In Zukunft ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere Personen, mit denen das Kind über längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, haben ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

Auch das Erbgleichstellungsgesetz ist in seinen Grundzüge beschlossene Sache. In Zukunft sind auch nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt. Die vorher bestehenden Regelungen des Erbersatzanspruches und des vorzeitigen Erbausgleichs entfallen. Nichteheliche Kinder sind damit vollberechtige Mitglieder der Erbengemeinschaft - auch hier wird ein diskriminierendes Stigma endlich abgeschafft. In einem Punkt des Gesetzes besteht noch Nachbesserungsbedarf: Der Gesetzenwurf sieht eine Stichtagsregelung vor, nach der die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder von der Erbgleichstellung ausgeschlossen werden. Diese Kinder haben bis heute überhaupt keinen Erbanspruch an ihre Väter. Der VAMV-Bundesverband hat diese Stichtagsregelung in einem Schreiben an alle Mitglieder des Bundesrates vehement kritisiert, woraufhin der Bundesrat in diesem Punkt den Vermittlungsausschuß angerufen hat. Wir hoffen, daß nun auch diese Kinder endlich die Rechtsposition bekommen, die ihnen gebührt.

Gabriele Scheffler

Quelle: Informationen für Einelternfamilien, Nr. 6/97

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Was bedeutet die Reform des Kindschaftsrechts für den VAMV?

Das neue Kindschaftsrecht ist verabschiedet und wird am 1.7.1998 in Kraft treten.

In Bezug auf das Sorgerecht und das Umgangsrecht haben sich gravierende Änderungen ergeben, die es notwendig machen, grundsätzliche Positionen zu finden, insbesondere für die Beratungsarbeit.

I. Sorgerecht

Nicht miteinander verheiratete Eltern erhalten die gemeinsame Sorge, wenn beide Eltern dies wünschen und eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, d.h. die ansonsten alleinsorgeberechtigte Mutter muß ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge geben. Diese Rechtslage findet sich in Übereinstimmung mit unseren VAMV-Forderungen: die gemeinsame Sorge ist eine bewußte Entscheidung beider Eltern.

Nach Trennung und Scheidung wird die während der Ehe ausgeübte gemeinsame Sorge beibehalten, es sei denn, ein Elternteil stellt einen Antrag auf Alleinsorge. Bei Antragstellung einscheidet das Familiengericht über die elterliche Sorge, in allen anderen Fällen gibt es keinen Richterentscheid. Das Familiengericht gibt dem Antrag auf Alleinsorge statt, wenn entweder der andere Elternteil zustimmt oder die Alleinsorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Die Entscheidungskompetenzen der Eltern bei gemeinsamer Sorge verteilen sich folgendermaßen: Entscheidungen über Angelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung sind (Schule, Gesundheit, Religion), müssen die Eltern gemeinsam treffen. Angelegenheiten des täglichen Lebens, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf das Kind haben, trifft der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, also etwa wochentags die Mutter, am Wochenende der Vater.

Die Frage ist: Wen vertritt der VAMV, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben? Wir vertreten die Elternteile, bei denen die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben. Der Lebensmittelpunkt wird bestimmt durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Sinnvoll ist eine begrifflich Unterscheidung zwischen tatsächlicher Sorge und rechtlicher (juristischer) Sorge. Tatsächlich sorgt der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wir orientieren uns in unserer politischen und beratenden Arbeit nicht an formalen, sondern an lebenspraktischen Kriterien.

Zudem ist es unsere grundsätzliche Leitlinie, keine Lebensform vor einer anderen zu bevorzugen. Hieraus ergeben sich direkte Konsequenzen für die Beratungspraxis:

Bei Elternkonflikten oder unklaren Konstellationen steht immer eine parteiliche Beratung für die Kinder im Vordergrund.

Wichtig für unsere Beratungsstellen ist auch, die eigenen Kompetenzen abzuschätzen. Ohne qualifizierte Mitarbeiterinnen ist eine Trennungs- und Konfliktberatung nicht angemessen durchzuführen. Dann ist es sinnvoller, die Ratsuchenden an kompetente Beratungsstellen weiterzuvermitteln. Der Beratungsbedarf wird sich mit In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes erheblich steigern, so daß für alle wichtig ist, sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen und neue Konzepte zu finden, etwa auch die Zusammenarbeit mit anderen Beratungseinrichtungen städtischer und freier Träger und mit Anwält/innen.

II. Umgangsrecht

Umgangsberechtigt und -verpflichtet sind grundsätzlich beide Eltern, unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet waren oder nicht. D. h. in Abänderung der früheren Regelung haben jetzt auch alle nichtsorgeberechtigten Väter ein Umgangsrecht. Eine Zustimmung der Mutter bzw. eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über eine Klage des Vaters auf Umgang ist nicht mehr notwendig, ggf. im Streitfall.

Auch das Kind hat ein Umgangsrecht auf beide Eltern und einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt, wenn ein Elternteil den Umgangswünschen des Kindes nicht nachkommt.

Weiterhin umgangsberechtigt sind Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere Personen, die mit dem Kind über längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Dieses Umgangsrecht ist einseitig, d. h. das Kind hat gegenüber diesen Personen kein Umgangsrecht.

Auch hier stellt sich die Frage, wie wir mit diesen neuen Rechtspositionen umgehen. Wie auch beim Sorgerecht, ist auch hier ist immer das Kind und nur das Kind maßgeblich. Kindeswunsch hat absoluten Vorrang, auch abweichend von rechtlichen Ansprüchen. Umgangsrechte von Elternteilen gegen den Wunsch von Kindern lehnen wir ab. Bei strittigen Fällen, etwa wenn der Vater Umgang mit seinem Kind haben will, die Mutter diesen verweigert, ist es sinnvoll für die Beratungsarbeit, beide Elternteile und auch das Kind miteinzubeziehen. Auch hier gilt, daß für eine kompetente Beratung qualifizierte Mitarbeiterinnen notwendig sind und anderenfalls der Weiterverweis an andere Beratungsstellen sinnvoller ist.

III. Sorgevereinbarung

Möchten Eltern die Sorge gemeinsam ausüben, ist auf jeden Fall zu einer Sorgevereinbarung zu raten. Diese können die Eltern unter sich erarbeiten oder mit Unterstützung von Beratungsstellen, des Jugendamtes, ihren Anwält/innen.

Wichtig zu wissen ist, daß eine Elternvereinbarung nicht rechtsbindend und damit auch nicht vollstreckbar ist. Sie dient lediglich als Orientierung für die Eltern und kann jederzeit widerrufen werden. Verbindlich ist eine Sorgevereinbarung nur in Form eines familienrichterlichen Beschlusses oder mit familienrichterlicher Genehmigung. So ist es möglich, bei der richterlichen Anhörung die Sorgevereinbarung als Vergleich zu protokollieren und genehmigen zu lassen. Dann ist diese Vereinbarung rechtsbindend und vollstreckbar.

Inhaltlich sollte eine Sorgevereinbarung unbedingt folgende Punkte enthalten:

Zudem kann in einer Sorgevereinbarung auch ein monatliches Elterngespräch verabredet werden, was die Möglichkeit bietet, Erfahrungen und Schwierigkeiten auszutauschen oder zukünftige Entscheidungen zu besprechen.

Leider bietet das neue Kindschaftsrecht genügend Zündstoff für etliche Elternkonflikte. Beim Deutschen Familiengerichtstag im September 97 waren sich selbst die Familienrichter uneins, wie ein Umzug der Mutter, bei der das Kind lebt, zu bewerten sei, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben: Gehört ein Umzug zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens, über die die Mutter selbst entscheiden kann oder zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, die ein Einverständnis des anderen Elternteils erfordern? Die Richter/innen üben sich in Gelassenheit: Im Laufe der Zeit wird sich durch die Rechtsprechung sich ein Katalog ergeben, der als verbindliche Orientierung die verschiedenen Fälle des täglichen Lebens einordnet. So lange wollen wir aber nicht warten.

Gabriele Scheffler

Quelle: Informationen für Einelternfamilien, Nr. 1/98

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Gemeinsame Sorge: Was sind Entscheidungen von erheblicher Bedeutung - was sind Alltagsentscheidungen?

Der Deutsche Bundestag hat das gemeinsame Sorgerecht zum gesetzlichen Regelfall erklärt. Nur auf Antrag eines Elternteils entscheidet das Gericht zukünftig über die elterliche Sorge. Die Forderung des VAMV, daß eine Einheit zwischen Versorgung, Entscheidung, Unterhalt und Umgang hergestellt wird, wurde nicht erfüllt. Das Gesetz zersplittert die von den Eltern erlebte Ganzheit der elterlichen Sorge: § 1687 BGB enthält drei Begrifflichkeiten: 1. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung, die von beiden Eltern einvernehmlich zu treffen sind; 2. Angelegenheiten des täglichen Lebens und 3. Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags hat die Bedeutung und bisherige Praxis der "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung" zusammengefaßt: Bisher kennen wir den Begriff der "erheblichen Bedeutung" aus § 1628 BGB. Er wurde in den letzten Jahren in der Rechtsprechung und Literatur weitgehend konkretisiert. § 1628 BGB regelt Sorgerechtsstreitigkeiten unter Eheleuten und hat das Ziel, nachteilige Auswirkungen für das Kindeswohl bei Uneinigkeit der Eltern abzuwenden. Nach (Gernhuber/Coester-Waltjen § 58 II 4) ist der Begriff der "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung" i.S.d. § 1628 BGB eine Generalklausel mit einem hohen Grad der Unbestimmtheit, der weder durch Definition noch durch Umschreibung gemildert werden kann. Diese Feststellung halte ich für zentral. Damit ist meiner Meinung nach einer Prozeßlawine Tür und Tor geöffnet worden, denn maßgeblich bleibt der Einzelfall. Allerdings sagen(Palandt/Diederichsen, Rz. 4): Eine unwichtige Angelegenheit erhält nicht allein dadurch eine erhebliche Bedeutung, weil Eltern sich nicht einigen können. Vielmehr hängt sie von der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Sozialisation und die Umfeldgestaltung des Kindes ab.

Der Begriff der "Angelegenheit des täglichen Lebens" statt dessen ist neu und kann sich somit auf keine Erfahrungswerte in der Rechtsprechung beziehen. Der Rechtsausschuß hat im § 1687 Abs. 1 BGB eine gesetzliche Definition aufgenommen, wonach es sich um Angelegenheiten handelt, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Es soll sich um ganz im Vordergrund stehende Fragen der täglichen Betreuung handeln. Auffällig ist, daß immer, wenn im Rahmen von Angelegenheit des täglichen Lebens gesprochen wird, von "vergleichsweise unbedeutenden Angelegenheiten", "gewöhnlichen Erkrankungen", "gewöhnlicher medizinischer Versorgung", "lediglich von untergeordneter Bedeutung" zu lesen ist. Die Bundesregierung hat der SPD-Argumentationslinie "Alltagssorge ist alles, was regelmäßig vorkommt" eine Absage erteilt. Ihr Gesetzeswerk beläßt die Entscheidungsmacht in vielen Fragen beiden Eltern. Da Erziehungsentscheidungen notwendigerweise immer auch in das Leben der Person eingreifen, die das Kind betreut, möchte ich an dieser Stelle Sybilla Flügge zitieren, die auf dem Kongreß 'Gemeinsames Sorgerecht - Zwischen Ideologie und Realität, 1992, über die Geschichte der elterlichen Gewalt referierte: "Wenn die Person, die entscheidungsbefugt ist, mit der Person, die die Betreuungsleistung erbringt, nicht identisch ist, so liegt entweder ein Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis, ein Dienstvertrag oder ähnliches vor, oder es handelt sich um ein pures Herrschaftsverhältnis."

Der Wissenschaftliche Dienst hat folgende Fallgruppen "von erheblicher Bedeutung" zusammengestellt, die sich auf § 1628 BGB (Rechtsprechung und Literatur) beziehen:

Spezifizierung einiger Bereiche:

Diese Fälle zeigen, welch vielfältige Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen. Und sie sind nur die "Spitze des Eisberges", da sie sich ja nur auf Streitfälle in der Ehe beruhen. Steht Macht im Paarkonflikt im Vordergrund, so könnte dem betreuenden Elternteil beim Wunsch eines Wohnortswechsel gedroht werden, daß er gehen kann, aber dem Wohl des Kindes steht eine Veränderung des Aufenthaltsortes entgegen und deshalb würde das Gericht angerufen.

 Wie eingangs betont, zementiert das neue Gesetz die Zersplitterung der praktischen elterlichen Sorge. Am Umgangsrecht und der Unterhaltspflicht läßt es sich sehr gut deutlich machen: Der persönliche Umgang der sorgeberechtigten Eltern mit dem Kind stellt - rechtlich betrachtet - keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB dar. Auch bei Streitigkeiten der Eltern in Unterhaltsfragen stellt sich weniger die Frage, ob die Bedeutung dieser Angelegenheit - rechtlich betrachtet - erheblich ist. Die Beschlußempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, daß beide Bereiche für sie selbstverständlich eine herausragende Bedeutung haben.

 Handelt es sich aber bei den oben genannten Konflikten nicht um Angelegenheiten der elterlichen Sorge, sondern um andere Streitigkeiten der Eltern, so fallen sie weder in den Anwendungsbereich des § 1628 BGB noch in den des § 1687 BGB. In der Antragspraxis wäre die logische Schlußfolgerung, daß die Nichtwahrnehmung der Umgangspflicht und eine schlechte Zahlungsmoral kein Grund zur Abänderung der gemeinsamen Sorge ist! Also doch, um die These der BAG der Gleichstellungsbeauftragten aufzugreifen: Den Vätern das Recht, den Müttern die Sorge?

 Wenn der Gesetzgeber keine Einheit zwischen juristischer Sorge und elterlicher Verantwortung herstellen kann, so sollten BeraterInnen sich den Blick für die Ganzheit der "elterlichen Sorge" bewahren, denn ihr Klientel erlebt sie als Einheit. Die meisten Streitigkeiten werden "im Wohnzimmer" und nicht vor Gericht ausgetragen. Eltern im Trennungsprozeß gehören daher eingehend darüber informiert, in welchen Bereichen sie auch zukünftig miteinander kommunizieren müssen. Ich empfehle zu hinterfragen, wie in der Vergangenheit Konflikte gelöst wurden. War eine Basis für konstruktive Gespräche vorhanden? Wie wurden in der Ehe bzw. im Trennnungsjahr Entscheidungen getroffen? Wurden die Unterhalts- und Umgangspflichten im Trennungsjahr ausreichend wahrgenommen? Gab es in den genannten Punkten viele Reibungsflächen, sollten wir - im Interesse der Kinder - einen Antrag auf Alleinsorge empfehlen.

Warten wir ab, welche Antragsbegründungen von den RichterInnen akzeptiert werden. Der oberste Familienrichter, Herr Prof. Willutzki, wies seinen KollegInnen beim Familiengerichtstag 1997 den Weg: Die gemeinsame Sorge so weit wie möglich belassen. Über die Alleinsorge so weit wie nötig entscheiden. Er sprach von abgestuften Lösungen. Damit ist gemeint, Streitpunkte, wie z.B. den Umzug oder auch den Schulbesuch ausklammern. In der Praxis bedeutet das, daß die Eltern das gemeinsame Sorgerecht behalten und das Gericht entscheidet, wenn es soweit ist und sie sich immer noch nicht einigen können. So läßt sich die Zahl der Eltern, die die juristische gemeinsame Sorge teilen, gut steigern. Ob sie allerdings tatsächlich gemeinsam ihre Kinder umsorgen und versorgen, bezweifele ich sehr.

 Gekürzte Fassung eines Vortrags von Edith Weiser,

Geschäftsführerin des VAMV Landesverbandes NRW e.V., vom Januar 1998 in Münster.

Quelle: Informationen für Einelternfamilien, Nr. 2/98

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Neues Namensrecht

Im Zuge der Kindschaftsrechtsreform sind im Namensrecht einige Änderungen vorgenommen worden, die - wie die gesamte Reform - zum 1.7.98 in Kraft treten werden:

Eheliche Kinder tragen nach wie vor den Ehenamen. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen oder sind unverheiratet, entscheiden sie bei gemeinsamer Sorge auch gemeinsam über den Namen des Kindes. Möglich ist der Name der Mutter oder der des Vaters, ein aus den Namen der Eltern gebildeter Doppelname ist nicht möglich. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht durch Übertragung des Rechts der Namensbestimmung auf einen Elternteil.

Bei nachträglicher Begründung einer gemeinsamen Sorge eröffnet sich die Möglichkeit, den Namen des Kindes neu zu bestimmen, und zwar innerhalb von drei Monaten: Zur Wahl steht der Name der Mutter oder der des Vaters. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muß es sich der Namensgebung anschließen. Ab 14 Jahren kann es die hierfür erforderliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten nur selbst abgeben.

Steht der Mutter das alleinige Sorgerecht zu, trägt das Kind ihren Namen. Wenn die Mutter es wünscht, kann das Kind auch den Namen des nichtsorgeberechtigten Vaters bekommen, wenn dieser zustimmt.

Weiterhin ist eine 'Einbenennung' des Kindes möglich: Geht ein allein sorgeberechtigter Elternteil eine Ehe ein, so kann das Kind auch den Namen des Ehepartners annehmen. Hierzu müssen die Ehepartner eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten abgeben. Auch ist es möglich, den Ehenamen dem bisherigen Namen des Kindes voranzustellen oder anzuhängen. Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils, wenn das Kind bisher dessen Namen führte. Diese Einwilligung kann aber durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Auch hier ist, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, seine Einwilligung in die Namensänderung notwendig. Mit jeder Wiederheirat ist eine erneute Einbenennung möglich.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, wie die Rechtsprechung die Interessen des Kindes an der Namensgebung bewertet. In den überwiegenden Fällen wollen Kinder ihren Namen dann ändern, wenn nach einer Scheidung die alleinsorgeberechtige Mutter ihren Geburtsnamen wieder annimmt, oder wenn die alleinsorgeberechtigte Mutter wieder heiratet und als neuen Familiennamen den des Ehemannes annimmt. In der Regel bedarf es der Zustimmung des früheren Ehemannes, wenn die Kinder dessen Namen ablegen wollen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 13.12.1995 (6 C 6.94) von einem aus den Persönlichkeitsrechten des Kindes abgeleiteten Interesse an einer Namensgleichheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil aus. Dieses Interesse des Kindes ist immer zu berücksichtigen, wenn nicht andere gewichtigte Belange vorgehen. Als Beispiel wird aufgeführt, daß in problematischen Sorgerechtsfällen etwa die Namensänderung instrumentalisiert werden könnte, um die Beziehung des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil zu unterbinden.

Im Falle einer Wiederheirat ist eine Namensänderung im Sinne des Kindeswohls regelmäßig zuzustimmen, wenn in der Stieffamilie noch Stiefgeschwister oder Halbgeschwister leben. So soll gewährleistet werden, daß sich alle zu einer Familie gehörig fühlen.

Bei Kindern über 14 Jahre werden die Persönlichkeitsrechte noch höher bewertet. Außerdem bestehe bei älteren Kindern in den meisten Fällen nicht die Sorge, mit der Namensänderung könne der leibliche Vater aus dem Bewußtsein des Kindes verdrängt werden.

Grundsätzlich ist bei einer Entscheidung über eine Namensänderung von Kindern immer der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen.

Gabriele Scheffler

Quelle: Informationen für Einelternfamilien, Nr. 3/98

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